§ 1 Geltung
Der Vertrag kommt mit
Schafwollspinnerei Höfer GmbH, Aiblinger Str. 1, 83075 Bad Feilnbach (nachfolgend Verkäufer genannt) zustande.
Die nachstehenden
Vertragsbedingungen gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Käufer und werden mit der Bestellung ausdrücklich anerkannt. Ist der Käufer eine
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher,
§ 13 BGB) gelten §§ 1 bis 7, ansonsten §§ 1 bis 4 und 8 bis 11.
§ 2
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
§ 3
Rechtswahl
Es
gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, jedoch nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird
§ 4
Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet
uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit er einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes übernommen hat, für vorsätzlich und grob fahrlässig herbei geführte Schäden, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit außerdem zwingend gesetzlich
vorgeschrieben.
(2) Sofern wesentliche
Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden, ist die Haftung des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Bei der Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
II. Ergänzende Bedingungen für
Verbraucher
§ 5 Zahlungs- und
Versandbedingungen
Verbraucher werden gebeten,
die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und Beanstandungen dem Verkäufer und dem Spediteur schnellstmöglich
mitzuteilen. Ihre Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
§ 7
Gerichtsstand
Hat der Verbraucher keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
III. Ergänzende Bedingungen, sofern der Käufer kein
Verbraucher ist
§ 8
Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer, der kein Verbraucher ist, über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. § 447 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9
Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer zurechenbar schuldhaft
verursachte, und nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers, sowie bei Regressansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
(2) Als Beschaffenheit der
Ware gelten nur die eigenen Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen
des Herstellers.
(3) Der Käufer, der kein
Verbraucher ist, ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen
sieben Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer in Textform anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Gleiches gilt für später festgestellte verdeckte
Mängel ab Entdeckung.
Bei Verletzung der Untersuchungs-
und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(4) Der Verkäufer erfüllt den
Gewährleistungsanspruch bei mangelhafter Kaufsache nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung zweimal fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Im
Falle der Nachbesserung trägt der Käufer die erhöhten Kosten, die dadurch entstehen, dass die Wahre an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, sofern die
Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
§ 10 Erweiterter
Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich
gegenüber Käufern, die nicht Verbraucher sind, das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des
Eigentums an der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, die Sache zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die
Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Für diesen Fall tritt der
Käufer bereits jetzt alle Forderungen, die aus dem Weiterverkauf erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Käufer ist weiter zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(3) Bei Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Der Verkäufer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 11
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle
Leistungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.